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05 | 09 | 2010
Land soll Arbeitgeberanteil für Krankenversicherung übernehmen

Antrag für den 29. Delegiertentag am 17./18.11.2009

zur Übernahme des so genannten Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Dienstherrn


Der Delegiertentag möge beschließen,

 

dass sich die GdP dafür einsetzt, dass der Dienstherr künftig aufgrund seiner Fürsorgepflichten bei allen Beitragsansprüchen der GKV, die sich aus den Gehalts- bzw. Versorgungsbezügen ergeben, den Arbeitgeberanteil in Höhe von 50% übernimmt.


Begründung:

Festzustellen ist, dass auch unsere Hinterbliebenen durch die Krankenkassen finanziell stark belastet werden.

Folgende Ausgangslage als Beispiel:

Darstellung der Situation:


Setze für Mann = Frau – Ehefrau = Ehemann - Polizeibeamter = Polizeibeamtin –

Rentner =Rentnerin

Der Mann ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt, die Ehefrau ist als Rentnerin, wenn sie denn die Wartezeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt hat, in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und auch eine beihilfeberechtigte Familienangehörige.

Die Beihilfe wird sie kaum in Anspruch nehmen können, da die gesetzliche Krankenkasse die meisten Kosten übernimmt.

Der Mann zahlt seinen Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die Ehefrau für ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse rund die Hälfte von zzt. ca. 17,5 % von ihrer Rente, die anderer Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger.


Was verändert sich in nachfolgender Lage?


Verstirbt der Ehemann, dann schlägt die gesetzliche Krankenkasse zu.

Die Hinterbliebene zahlt weiterhin von ihrer Rente die Hälfte der Kranken- und Pflegekassenbeiträge.

Da sie jetzt aber auch Versorgungsbezüge erhält, zählen diese Versorgungsbezüge als Einkommen. Von diesen Versorgungsbezügen werden dann noch einmal ca. 17,5% als Kranken- und Pflegekassenbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse abgezogen.

Der Betrag errechnet sich selbstverständlich von den Bruttobezügen.


Sie ist jetzt zwar beihilfeberechtigt, wird aber kaum die Beihilfe in Anspruch nehmen, da überwiegend die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten für ihre Krankheiten übernimmt, sie ferner auch den Selbstbehalt zu zahlen hat.


Diese hohen Abzüge haben Hinterbliebene von Beamten zu tragen, die eine gesetzliche Rente beziehen und damit in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.


Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist kaum möglich (3 Monate nach Rentenbescheid) und auch nicht ratsam, da diese Beträge in diesem hohen Alter nicht mehr bezahlbar sind.


Was leistet der Dienstherr?

Beihilfe wird angeboten - kann nicht in Anspruch genommen werden, die Hinterbliebene unterliegt ja der gesetzlichen Krankenversicherung – aber zu welchem Preis?

Die Hinterbliebenen von Angestellten zahlen zwar auch für diese zusätzliche Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, diese Kosten belaufen sich aber auf ca. die Hälfte der 17,5%, die andere Hälfte wird wieder vom Rentenversicherungsträger geleistet.

Unser Dienstherr müsste als „Arbeitgeber“ die Hälfte des Betrages von 17,5% übernehmen.

Zzt. sind pflichtversicherte Hinterbliebene von Beamten erheblich benachteiligt.

Und nun zu den aktiven Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten:

Der Beamte erhält Heilfürsorge, hat eine Anwartschaft bei einer Privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Die Ehefrau ist berufstätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Noch ist alles im grünen Bereich. Aber dann!

Die Ehefrau erkrankt und ist nicht mehr arbeitsfähig und erhält, wenn es gut läuft, eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Aber die Rentner sind nur dann in der GKV versicherungspflichtig, wenn sie bestimmte Vorversicherungszeiten zurückgelegt haben.

Die Vorversicherungszeit erfüllen Personen, die in der zweiten Hälfte des Zeitraums von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens zu neun Zehnteln Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenversicherung waren - gleichgültig, ob pflicht-, freiwillig- oder familienversichert. ……..

(vgl. Auszug Heft 11 „Meine Rente“ Informationsreihe Rentenversicherung)

Hat die Ehefrau diese Voraussetzung erfüllt, so läuft es wie bisher weiter.

Von dem Rentenbetrag zahlt sie ca. 50 % der Kranken- und Pflegeversicherung, die anderen ca. 50% übernimmt die Rentenversicherungsanstalt.

Hat sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so bleibt u.a. der Weg in die PKV mit dem Anspruch auf Beihilfe. Mit Vorschäden dürfte der Betrag in der Privaten Krankenversicherung doch erheblich sein.

Also, bleibt nur die Möglichkeit als freiwilliges Mitglied weiterhin in der GKV zu bleiben.

(vgl. Auszug Heft 11 „Meine Rente“ Informationsreihe Rentenversicherung):

Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen Beiträge entsprechend ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zahlen. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ………..


Der Krankenkassenbeitrag für die erwerbsunfähige Ehefrau errechnet sich somit aus dem Gesamtfamilieneinkommen. Dieses Gesamtfamilieneinkommen wird halbiert, von diesen

50% des Familieneinkommens zahlt sie dann den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von ca. 17,5 % als freiwilliges Mitglied in der GKV.

Jeder mag dies an seinen persönlichen Verhältnissen einmal errechnen.

Auch hier ist die Ehefrau nach den Beihilfebestimmungen eine „beihilfeberechtigte Angehörige“.

Aber auch hier wird sie kaum die Beihilfe in Anspruch nehmen können, da die GKV überwiegend die Kosten für die Krankheit übernimmt und immer auch der Beihilfe - Selbstbehalt zu zahlen ist. Auch hier wird Beihilfe angeboten, die aber nicht genutzt werden kann. Unser Dienstherr ist fein raus.

Bei den GKV-Versicherten ist die Frau bei fehlenden Voraussetzungen jedoch automatisch beim Mann krankenversichert.